Fluggastrechteverordnung in der EU

Fluggäste besitzen seit dem Jahr 2004 durch die EU-Verordnung 261/2004 mehr Schutz bei rechtlichen Angelegenheiten und Entschädigungsleistungen. In der Verordnung geht es unter anderem darum, Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung des Flugs oder bei Verspätung von Flügen mit einem Betrag von bis zu 600 Euro zu entschädigen.

Ob und wie die Verordnung für Fluggäste auf Sie zutrifft, erfahren Sie auf dieser Seite!

Trifft die Fluggastrechteverordnung auf Sie zu?

Dann gilt die EU-Fluggastrechteverordnung

  • Fluggäste mit gültigem Flugticket sowie Buchungsbestätigung.
  • Flüge, welche in der EU starten oder von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden und in der EU landen.

Dann gilt die EU-Fluggastrechteverordnung nicht

  • Flüge, welche kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif erworben wurden, welche für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar zu erwerben sind.
  • Fluggäste, die nicht rechtzeitig zur Abfertigung erscheinen. In der Regel müssen Sie 45 Minuten vor Abflug am Check-in gewesen sein. Ausgenommen sind Annullierung.

Wie hoch ist der Betrag der Entschädigung?

Kurzstrecke bis 1.500 km

Entschädigung = 250€

Mittelstrecke bis 3.500 km

Entschädigung = 400€

Langstrecke ab 3.500 km

Entschädigung = 600€

Achtung! Falls Ihnen die Airline Gutscheine ausstellst, welche meist von geringem Wert sind, dann haben Sie trotzdem noch einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.

Wann können Sie Entschädigungsleistung nach EU-Verordnung 261/2004 erhalten?

Nach der EU-Fluggastrechte Verordnung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Anspruch auf eine Entschädigung erhalten.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

Ihr Flug muss entweder in der EU starten oder die Airline besitzt ihren Sitz in der EU und Ihr Flug landet innerhalb der EU.

Ihr Flug darf nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann haben Sie in folgenden Fällen Anspruch auf Entschädigung:

  • Flugverspätung: Ihr Flug erreicht den Zielflughafen 3 oder mehr Stunden verspätet.
  • Überbuchung: Die Fluggesellschaft hat Ihren Flug überbucht und Sie bekommen keinen Platz an Board.
  • Anschlussflug verpasst: Sie erreichen Ihr Endziel 3 oder mehr Stunden verspätet, da Sie Ihren Anschlussflug wegen einer Verspätung verpasst haben.
  • Annullierung: Die Fluggesellschaft hat Sie über den Ausfall des Fluges nicht mindestens 14 Tage vorher informiert.

Welche Leistung steht Ihnen bei langen Wartezeiten am Flughafen zu?

Ihnen stehen zusätzlich Versorgungsleistung zu, falls sich Ihr Flug verspätet und Sie somit langen Wartezeiten am Flughafen ausgesetzt sind.

Kurzstrecke bis 1500 km

Ab 2 Stunden Wartezeit oder bei Annullierung: Kostenfreie Getränke, Snacks, E-Mails, Fax und zwei Telefonate.

Mittelstrecke bis 3500 km

Ab 3 Stunden Wartezeit oder bei Annullierung: Kostenfreie Getränke, Mahlzeiten, E-Mails, Fax und zwei Telefonate.

Langstrecke ab 3500 km

Ab 4 Stunden Wartezeit oder Annullierung: Kostenfreie Getränke, Mahlzeiten, E-Mails, Fax und zwei Telefonate.

Was müssen Sie bei außergewöhnlichen Umständen beachten?

Falls die Fluggesellschaft selbst nicht für die Flugverspätung verantwortlich ist, entfällt jeglicher Anspruch auf die Entschädigungszahlung. Dies ist der Fall, falls außergewöhnliche Umstände Hauptursache sind, wenn sich Ihr Flug verspätet.

Zum Beispiel:

  • Sicherheitsrisiken
  • Streik der Flugsicherung
  • Vögel im Triebwerk
  • Unwetter
  • Sperrung des Flughafens oder des Luftraums
  • Politische Ereignisse

Diese Umstände zählen nicht, wenn die Fluggesellschaft das Problem hätte vermeiden können.

Hier können Sie sich die EU-Verordnung für Fluggastrechte 2004/261 ansehen.